Pflicht zur Kennzeichnung des „Toten Winkels“ in Frankreich

Die Hinweisschilder dürfen dabei keine Fahrzeugkennzeichen, vorgeschriebene Aufschriften, Beleuchtungs- oder Signaleinrichtungen verdecken. Dort, wo aus diesen Gründen eine Anbringung in der vorgesehenen Zone nachweislich nicht möglich ist, kann die Kennzeichnung am nächst möglichen Platz erfolgen bis zu einer maximalen Anbringungshöhe von 210 cm vom Boden. Fahrzeuge, bei denen die Anbringung seitlich und/oder am Heck nachweislich nicht möglich ist, sind von der Pflicht ausgeschlossen. Diese Sonderregelung greift beispielsweise bei Containertüren, Autotüren, Zugmaschinen für Sattelauflieger, Tankfahrzeugen und Pritschenfahrzeugen.

Die Vorschrift gilt mit wenigen Ausnahmen (etwa Fahrzeuge von Rettungsdiensten) für alle Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen. Betroffen sind neben Lastkraftwagen auch Busse, ebenso wie Wohnmobile, für die es ein eigenes Hinweiszeichen gibt. Diese müssen nur in Frankreich sichtbar sein und dürfen außerhalb des Landes abgenommen werden. Hierfür eignen sich Magnetschilder gut, die sich schnell und einfach nach Bedarf anbringen und wieder entfernen lassen.
Die Regelung ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine einjährige Übergangsfrist gilt lediglich für Fahrzeuge, bei denen mit anderen als den genormten Aufklebern auf den toten Winkel aufmerksam gemacht wird.